§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Ortsverband führt den Namen Zirndorfer-Bürger-Gemeinschaft e.V. (ZBG e.V.).
(2) Der Ortsverband erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.
(3) Die ZBG e.V. hat ihren Sitz in Zirndorf.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Die ZBG e.V. hat zum Ziel, Im Bereich der Stadt Zirndorf die Interessen und das Gemeinwohl der Bürger in allen Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung sachgerecht und frei von parteipolitischen Programmen nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern und zu vertreten. Insbesondere wählt sie dazu aus ihren Reihen geeignete Persönlichkeiten als Bürgermeister- und Stadtratsbewerber und unterstützt diese im Rahmen ihrer Zielsetzung und Möglichkeiten.
(2) Die ZBG e.V. ist eine freie Wählergemeinschaft. Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der ZBG e.V. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der ZBG e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der ZBG e.V. kann jeder volljährige Bürger werden.
(2) Über die Aufnahme, die schriftlich zu erklären ist, entscheidet der Verein. Mit dem Beitritt werden diese Satzung und die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe ZBG e.V. anerkannt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch a) freiwilligen austritt, b) Ausschluss, c) Tod.
(4) Der Austritt ist jederzeit zum Jahresende möglich. Er ist dem erweiterten Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsmäßigen Ziele der ZBG e.V. verstößt, deren Ansehen und Interessen in der Öffentlichkeit zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit der Bezahlung seiner Beiträge mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Innerhalb eines Monats steht dem Ausgeschlossenen die Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrag kann vom Verein für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus gefordert werden. Dem Verein sollte eine Bankeinzugsermächtigung erteilt werden. Tritt ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres ein, so ist für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft ein zwölftel des Jahresbeitrags zu entrichten. Scheidet ein Mitglied während des laufenden Jahres aus dem Verein aus, so ist der Beitrag für das gesamte Jahr in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung für jedes Mitglied festgelegt.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand den Beitrag erlassen, stunden oder eine andere Zahlungsweise festsetzen.
§ 5 Organe
Organe der ZBG e.V. sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Kassier,
d) Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt:
(2) Der 1. Vorstand ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
(3) Im Verhinderungsfall wird dieser durch den 2. Vorsitzenden bzw. Kassier oder Schriftführer vertreten.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 7 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Kassier,
d) Schriftführer,
e) Pressereferenten
f) drei Beisitzern
g) 1. oder weiteren Bürgermeister, soweit er der ZBG e.V. angehört,
h) Vorsitzenden der Stadtratsfraktion der ZBG e.V.
(2) Der erweiterte Vorstand ausgenommen der 1. oder weitere Bürgermeister und der Vorsitzende der Stadtratsfraktion, die kraft Amtes dem erweiterten Vorstand angehören – wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er übt seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstandes aus.
(3) Das Amt des erweiterten Vorstandes endet
a) mit Ablauf der Wahlzeit,
b) aus den in § 3 genannten Gründen,
c) durch Niederlegung.
(4) Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der erweiterte Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte der ZBG e.V.,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder,
e) Erlass, Stundung und Festsetzung der Zahlungsweise von Mitgliedern nach § 4 Absatz 2.
(6) Der erweiterte Vorstand entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(7) Der erweiterte Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr zusammen. Er wird vom 1.Vorsitzenden durch öffentliche Bekanntgabe oder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen. In Eilfällen kann auch mündlich oder telefonisch mindestens drei Tage vorher geladen werden.
§ 8 1. Vorsitzender
Aufgaben des 1. Vorsitzenden sind insbesondere
a) Einberufung und Leitung der Sitzungen des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
b) Erstattung des Jahresberichtes in der Mitgliederversammlung,
c) Abgabe von grundsätzlichen Presseerklärungen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Auf schriftlichen, an den Vorstand gerichteten Antrag eines Drittels der Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Der Antrag ist zu begründen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Ortsverbandes der ZBG e.V. ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit notwendig.
(4) Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Das gilt insbesondere für den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassier. Die Mitgliederversammlung kann im Übrigen beschließen, dass offen abgestimmt wird, es sei denn, dass gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine 2. Wahl statt. Wird wiederum Stimmengleichheit erzielt, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des erweiterten Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes der 1. Vorsitzenden,
c) Entgegennahme des Kassenberichts,
d) Entlastung des erweiterten Vorstandes,
e) Nominierung des Bürgermeister- und der Stadtratskandidaten,
f) Ausschluss von Mitgliedern im Falle des § 3 Absatz 4,
g) Satzungsänderungen,
h) Bestimmungen von zwei weiteren Kassenprüfern, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen,
i) Angelegenheiten der ZBG e.V., die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand zur Erledigung zugewiesen sind oder wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vom erweiterten Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich, mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
(7) § 7 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Auflösung der ZBG e.V.
Wird die ZBG e.V. aufgelöst, geht ihr Vermögen auf die Stadt Zirndorf über, die es für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass das Vermögen einer anerkannt gemeinnützigen Einrichtung zufallen soll.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.03.2024 beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.
